Sehr geehrte Damen & Herren,

vielen Dank für Ihr geschätztes Interesse an der nebenstehenden Immobilie. Aufgrund neuer EU- Verbraucherrechte, erlauben wir uns, Sie auf diesem Wege, vor unserem Tätigwerden als Immobilienmakler, über den Umfang unserer Maklerdienstleistung, sowie die Ihnen zustehenden Rechte zu informieren.

Vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsrechtsfrist werden wir gerne für Sie tätig (Übermittlung von Unterlagen Ihrer Wunschimmobilie, Vereinbarung eines Besichtigungstermins etc.), wenn Sie uns gesetzeskonform dazu auffordern.

Weiters möchten wir Sie informieren, dass ein Provisionsanspruch nur dann besteht, wenn es zu einem Abschluss des Immobiliengeschäftes (z.B. Kauf-, Mietvertrag) kommt. Sonst bleibt unsere Tätigkeit für Sie selbstverständlich unverbindlich und kostenlos.

Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte

Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Unterlagen zu meiner Wunschimmobilie, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.

Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.

Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.